§ 5 Verbot der Nachtarbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.01.1972 – 1 BvL 3/70Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz; schuldhafte Versäumung der Frist zur Mitteilung der SchwangerschaftZitiert von 5
- BVerfG, 13.11.1979 – 1 BvL 24/77, 1 BvL 19/78, 1 BvL 38/79Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen, die ihren Arbeitgeber unverschuldet nicht über die im Zeitpunkt der Kündigung bestehende Schwangerschaft unterrichtenZitiert von 8
- BAG, 18.01.2000 – 9 AZR 932/98Zitiert von 15
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 – 10 Sa 1509/17
- OVG NRW, 01.06.2017 – 20 A 696/16.PVLZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 03.05.2004 – 15 Sa 15/04
Zuletzt entschieden
- ArbG Hagen, 11.09.2024 – 2 Ga 22/24Zitiert von 1
- BAG, 09.04.2019 – 1 ABR 51/17 · Auskunftsanspruch des BetriebsratsZitiert von 16
- OLG Bamberg, 26.06.2018 – 5 U 99/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/5#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/5#abs-2 (2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.